Abwasser

Abwassergebühr
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Vöhringen vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird eine Abwassergebühr erhoben. In dieser Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten.
Die Stadt Vöhringen hat am 1. Januar 2010 die getrennte Abwassergebühr eingeführt. Hintergrund der neuen Abwassergebührenordnung ist die aktuelle Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, die eine auch unseres Erachtens verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser vorsieht.
Zur Einführung der getrennten Abwassergebühr hat sich die Stadt Vöhringen für die Methode der Selbstauskunft entschieden, die Sie liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger mit in das Projekt einbindet.
Aus der amtlichen digitalen Flurkarte (DFK) haben wir für jedes Grundstück (auch öffentliche Grundstücke) die bebauten Flächen erfassen lassen. Diese werde in einen sogennanten Selbstauskunftsbogen übernommen. In diesem Selbstauskunftsbogen ist anzugegeben, welche der ermittelten bebauten Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Weiterhin sind zusätzlich die befestigten Flächen (Bodenflächen) aufzuführen, die ebenfalls in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern.
Abflusswirksame Fläche
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird.
Beispiel 1 (abflusswirksame Fläche):
Dachflächen von denen anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.
Ebenso werden Auffahrten von der das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung der davor liegenden Straße geleitet wird als abflusswirksame Fläche behandelt, und gehen somit in die Berechnung ein.
Beispiel 2 (nicht abflusswirksame Fläche):
Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
Abwasser
Definition gemäß DIN 4045:
„Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser“.
Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
Siehe „Zisternen“
Befestigte Fläche
Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist.
Direkte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe Indirekte Einleitung).
Getrennte Abwassergebühr
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Kiesschüttdächer, Gründächer, Pflaster ohne Fugenverguss, Kies- oder Schotterflächen, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken.
Gründach
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.
Indirekte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet (siehe Direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisterne) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.
Mischwasserkanalisation
Die Ableitung von Schmutz – und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich Innerorts vorhanden.
Normaldach
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Kiesschütt- oder Gründach.
Notüberlauf
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken , Gräben etc. zählen.
Öffentliche (gemeindliche) Kanalisation
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die gemeindliche Regen-, Misch-, oder Schmutzwasserkanalisation handeln.
Rasengittersteine / Ökopflaster
Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.
Versickerungsfähige Flächen
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Split, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster-oder Plattenbeläge mit offenen Fugen, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.
Versiegelte Fläche
Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine.
Versiegelungs- bzw. Befestigungsart
Darstellung, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Zisterne
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung haben, flächenmindernd berücksichtigt.
1. Warum führt die Stadt Vöhringen eine getrennte Abwassergebühr ein?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Vöhringen vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Abwassergebühr).
Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung in den letzten Jahren gestiegen ist, muss die Stadt Vöhringen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2003 und vom 17.02.2005) die Gebührenstruktur neu ordnen. Hinzu kommt, dass die Bebauung in der Stadt Vöhringen keine homogene Siedlungsstruktur aufweist und somit das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich ist. Insofern ist es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und -nutzung sowie zur Dachbegrünung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken.
2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche) als Basis genommen.
3. Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“?
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz-und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, Gräben etc.
4. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Stadt Vöhringen hat aus der amtlichen digitalen Flurkarte (DFK) für jedes Grundstück (auch öffentliche Grundstücke) die bebauten Flächen erfassen lassen. Diese wurden in einen so genannten Selbstauskunftsbogen übernommen, den die Eigentümer zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Selbstauskunftsbogen muss angegeben werden, welche der ermittelten bebauten Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Weiterhin müssen zusätzlich die befestigten Flächen (Bodenflächen) aufgeführt werden, die ebenfalls in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern.
Die Selbstauskunftsbögen sind nach dem vollständigen Ausfüllen zu unterschreiben und bei der Stadt Vöhringen abzugeben.
Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.
5. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
Die amtliche digitale Flurkarte (DFK) liefert lediglich die Gebäudegrundrissflächen.
Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäude mit der Bitte, das Einleitverhalten sowie die Versiegelungsart der Gebäude (Normaldach, Gründach oder Kiesschüttdach) anzugeben. Weiterhin muss der Selbstauskunftsbogen um die befestigten Flächen (Bodenflächen) ergänzt werden die ebenfalls in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Auch diese Flächen müssen in die Abwassergebühr entsprechende Spalte/Versiegelungsart eingetragen werden.
Weitere Details dazu finden Sie auf der Ausfüllhilfe, die jedem Schreiben beigefügt ist. Die Selbstauskunftsunterlagen sind dann mit den Angaben und der Unterschrift an die Stadt Vöhringen zurück zu senden. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.
6. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Die Stadt Vöhringen behält sich vor, bei Abweichungen zwischen der aus der DFK ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen zu überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem können stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
7. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teilversiegelte Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet. Teilversiegelte Flächen sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies-und Schotterflächen), die wasserdurchlässig sind. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Versickerungsanlagen oder Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Versickerungsanlage oder eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab.
8. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
9. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.
10. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel:
Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
11. Müssen die Kommunen auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Kommunen werden entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
12. Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen?
Alle Eigentümer (entnommen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch / ALB) der jeweils angeschlossenen Grundstücke.
13. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.
14. Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
Gemäß gültiger Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt Vöhringen geschätzt, und in voller Höhe gebührenwirksam.
15. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.
16. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
17. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
18. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.
19. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Vöhringen anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (Arbeitsblatt der ATV-DVWK A138, [ATV-DVWK = Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.]) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
20. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern, Kiesschüttdächern und Gründächern unterschieden. Voraussichtlich vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Kiesschüttdächern um 50 Prozent und bei Gründächern um 70 Prozent.
Beispiel:
Carport mit Gründach; Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit nur 9 m² berücksichtigt.
21. Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Asphalt/Beton/Pflaster mit Fugenverguss, Pflaster ohne Fugenverguss, Kies-oder Schotterflächen und Rasengittersteine unterschieden. Voraussichtlich vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Pflaster ohne Fugenverguss um 50 Prozent, bei Kies- oder Schotterflächen, sowie bei Rasengittersteinen sogar um 100 Prozent.
Beispiel:
Garegenzufahrt aus Pflastersteinen ohne Fugenverguss, befestigte Fläche = 50 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit nur 25 m² berücksichtigt.
22. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Stadt Vöhringen schriftlich mitzuteilen.
23. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen.
24. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.
25. Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
26. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung haben, Flächenmindernd berücksichtigt. Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.
Informationsbroschüre zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr
Kläranlage
Im Notfall nach Dienstschluss erreichen Sie den Kläranlagen-Notdienst über die Mobilnummer +49 151 12500977.