Sicherheit auf dem Weg zum Kindergarten
Nach den Erkenntnissen der modernen Verkehrspsychologie sind Kinder im Kindergartenalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig. Sie dürfen daher nur unter Aufsicht und Anleitung einer Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Kindergartenweg obliegt den Eltern als Personensorgeberechtigten (bzw. der Mutter eines nichtehelichen Kindes, den Adoptiveltern, dem Vormund, dem Pfleger).
Die Aufsichtspflicht der Eltern für den Kindergartenweg kann auf andere geeignete Personen übertragen werden. Diese Personen müssen selbst verkehrstüchtig und in der Lage sein, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Kinder unter 12 Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kleinkinder nicht geeignet.
Dies wird auch durch folgende Aussagen bestätigt:
- Kinder bis zum Alter von 8 Jahren nehmen akustische Reize nicht wahr, wenn sie durch andere Reize abgelenkt sind
- Die Fähigkeit, Geschwindigkeiten zu schätzen, ist bei jüngeren Kindern stark beeinträchtigt und nimmt mit wachsendem Alter zu
- Eine angemessene Links-Rechts-Orientierung im Straßenverkehr ist erst ab ca. 7 Jahren zu erwarten
- Auch 10-jährige Kinder haben deutliche Lücken für die Fähigkeit, Verkehrszeichen und Verkehrsbegriffe zu verstehen.
Alle Eltern werden daher gebeten, dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Hin- und Rückweg von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Dadurch kann am einfachsten jedes Unfallrisiko im Straßenverkehr vermieden werden.
Wenn man jedoch als Elterteil der Meinung ist, dass der Kindergartenweg vom Kind gefahrlos zurückgelegt werden kann, so sollte man der Kindergartenleitung eine schriftliche Erklärung, dass man mit dem unbeaufsichtigten Heimgehen des Kindes einverstanden ist, übergeben. Das Kindergartenpersonal ist dann von einer etwaigen straf- und zivilrechtlichen Haftung befreit. Leiter und Erzieherinnen des Kindergartens bleiben für den Schutz Ihres Kindes im Kindergartenbereich selbstverständlich verantwortlich.