FESTSETZUNG UND ENTRICHTUNG DER GRUNDSTEUER FÜR DAS KALENDERJAHR 2026
Die Hebesätze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B wurden zuletzt im Jahr 2025 auf 425 v.H. (Grundsteuer A) und 300 v.H. (Grundsteuer B) festgesetzt.
Für das Kalenderjahr 2026 ist, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Stadtrat, weiterhin keine Änderung vorgesehen, so dass in diesem Fall auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteueräquivalenzbetrag; Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der derzeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt mit den Hebesätzen von 425 v.H. (Grundsteuer A) und 300 v.H. (Grundsteuer B) veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen
jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbetrag bzw. Grundsteuermessbetrag) werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Stadt Vöhringen, 20. Januar 2026
Michael Neher
1. Bürgermeister