AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
gemäß Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung:
Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 18.12.2025 beschlossene 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen wird hiermit amtlich bekannt gemacht
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Satzung
der Stadt Vöhringen
zur
7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Stadt Vöhringen
vom 01.12.2025
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Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Vöhringen folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS) vom 11.12.2009, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen. Damit erhält § 5 folgenden Wortlaut:
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche die beitragspflichtige Grundstücksfläche
- bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m²
- bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen. Damit erhält § 6 folgenden Wortlaut:
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,51 €
b) pro m² Geschossfläche 3,84 €
(2) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 WAS in vollem Umfang vom Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- und Geschossflächen
a) pro m² Grundstücksfläche 0,44 €
b) pro m² Geschossfläche 3,29 €
§ 2
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Vöhringen, den 29.12.2025
Stadt Vöhringen
Michael Neher
Erster Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 18.12.2025