Soziales
In Artikel 20 und 28, Absatz 1 des Grundgesetzes ist das sog. „Sozialstaatsprinzip“ verankert.
Zu den Grundprinzipien des Sozialstaates zählt die Gewährleistung eines Grundstandards an sozialer Sicherheit, z.B. bei Krankheit, Absicherung im Alter, Arbeitslosigkeit und Invalidität sowie die Absicherung sozial-gesellschaftlicher Mindeststandards (Existenzminimum). Zum anderen ist es Ziel zum Schutz des „Schwächeren“ auch um die Wahrung sozialer Gerechtigkeit bemüht zu sein.